ALLGEMEINE
VERKAUFS- UND
LIEFERBEDINGUNGEN

für Geschäftspartner

der

REMUS Innovation GmbH
(nachfolgend „REMUS“)

Ruhmannstraße 11
8570 Voitsberg

E: office@remus.at
T: +43 (0)5 05 201 – 0

Firmenbuchnummer: 119590 v
Firmenbuchgericht: Landesgericht für ZRS Graz
UID-Nummer: ATU36895703

  1. Abkürzungsverzeichnis

    ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

    Auftrag Bestellung von Waren bzw. Beauftragung von Entwicklungs
    leistungen oder der Herstellung von Werkzeugen

    Auftraggeber Käufer von Waren bzw. Auftraggeber von
    Entwicklungsleistungen oder der Herstellung von Werkzeugen

    DSG Datenschutzgesetz

    DS-GVO Datenschutz-Grundverordnung

    Entwicklungsleistung Leistungen, die die Entwicklung von (neuen) Waren,
    Simulationen, Prüfungen und / oder Konzepten zum
    Gegenstand haben

    höhere Gewalt insbesondere behördliche Eingriffe, Energieversorgungs- und
    Rohstoffschwierigkeiten, Arbeitskonflikte, Unfälle, Epidemien,
    unvorhersehbare Fertigungs¬schwierigkeiten, Ausfälle der IT
    (etwa infolge eines Hackerangriffs) und alle sonstigen
    Vorkommnisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder
    unmöglich machen, soweit REMUS am Eintritt dieser Ereignisse
    kein grobes Verschulden trifft

    Informationsmaterial Kataloge, Prospekte, Anzeigen, Rundschreiben sowie
    Preislisten

    Lieferwerk das in der Auftragsbestätigung genannte Werk

    PHG Produkthaftungsgesetz

    Relevanter Umsatz ist der Umsatz den REMUS im betreffenden Kalenderjahr im
    Rahmen eines Auftrages des Auftraggebers mit der Auftrags-
    position
    erzielt, zu der die mangel- oder schadhafte Ware zählt,
    abzüglich des Einkaufspreises für Setzteile und exklusive
    der in den Punkten 4.2 und 4.3 genannten Elemente

    REMUS Innovation GmbH
    (FN 119590 v)

    Setzteile von REMUS im Rahmen der Auftragsausführung zu
    verwendende Teile, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt
    oder die REMUS bei einem oder mehreren vom Auftraggeber
    bestimmten Lieferanten zu beziehen hat

    UGB Unternehmensgesetzbuch

    Verkaufsbedingungen diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

    Vertragsparteien REMUS und der Auftraggeber

    Ware alle Waren und Leistungen, ausgenommen
    Entwicklungsleistungen und Werkzeuge

    Werkzeug alle speziell angefertigten Formen, Gegenstände, Werkzeuge
    und Vorrichtungen zur Herstellung einer oder mehrerer Ware(n)

  2. Geltungsbereich

    2.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“) finden Anwendung auf Rechtsgeschäfte zwischen REMUS einerseits und
    Käufern bzw. Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) andererseits, die Unternehmer oder Körperschaften öffentlichen Rechts sind, insbesondere auf Rechtsgeschäfte für die
    Lieferung von Waren, Entwicklungsleistungen und Herstellung von Werkzeugen.

    2.2. REMUS schließt Verträge mit dem Auftraggeber nur auf Grundlage der nachstehenden Verkaufsbedingungen ab. Alle bei REMUS eingehenden Bestellungen und Aufträge (nachfolgend „Auftrag“) werden nur unter Vorbehalt der vollen Anerkennung dieser Verkaufsbedingungen angenommen.

    2.3. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Der Auftraggeber anerkennt ausdrücklich, dass diese Verkaufsbedingungen Vertragsinhalt sind. Eine Änderung oder Ergänzung dieser Verkaufsbedingungen ist nur einver-nehmlich und schriftlich möglich, wodurch jedoch die nicht geänderten Bestimmungen unbeschadet Vertragsinhalt bleiben.

    2.4. Die Verkaufsbedingungen gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas
    anderes schriftlich vereinbart haben, auch für alle künftigen Aufträge; dies auch dann, wenn bei solchen Aufträgen nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

    2.5. Allfällige Verkaufsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht
    akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird.
    REMUS widerspricht den Verkaufsbedingungen des Auftraggebers ausdrücklich; eines weiteren Widerspruchs gegen Verkaufsbedingungen des Auftraggebers durch REMUS
    bedarf es nicht.

    2.6. Die Mitarbeiter von REMUS sind nicht berechtigt, Abmachungen zu treffen, die von den Verkaufsbedingungen abweichen. Solche Absprachen bedürfen jedenfalls der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung von REMUS.

  3. Angebot und Auftragsbestätigung

    3.1. Sämtliche Angebote von REMUS sind bis zur Auftragsbestätigung gemäß Punkt 3.4 unverbindlich.

    3.2. Auch die in Informationsmaterial von REMUS oder Dritten enthaltenen Angaben über die Waren und Leistungen von REMUS sind unverbindlich.

    3.3. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.

    3.4. Alle infolge einer Anbotslegung von REMUS vom Auftraggeber getätigten Aufträge sowie alle Änderungsaufträge des Auftraggebers erlangen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von REMUS oder die unbedingte und vollständige Lieferung Rechtsverbindlichkeit. Der Auftraggeber bleibt bis zur Annahme oder endgültigen Ablehnung des Auftrages an diesen gebunden, längstens allerdings für 14 Tage ab dem Auftragsdatum. Nachträgliche Änderungen oder Stornierungen bestätigter Aufträge bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von REMUS.

  4. Preise

    4.1. Sämtliche Preise sind bis zur Auftragsbestätigung gemäß Punkt 3.4 freibleibend und
    verstehen sich in EURO exklusive Umsatzsteuer (Nettopreise) EXW iSd Incoterms 2020 ausschließlich Verpackung.

    4.2. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung
    gestellt.

    4.3. Sämtliche Transport- und Verpackungskosten, Fracht- und Versicherungsspesen, Zölle, Gebühren und Abgaben trägt der Auftraggeber.

    4.4. REMUS ist berechtigt, den Preis anzupassen, wenn die Kosten sich durch Preisänderungen der Vorlieferanten, Gesetzänderungen, behördliche Verfügungen, Kollektivvertragslohnerhöhungen, Wechselkursschwankungen, Änderungen der Welt-marktpreise für Rohstoffe, oder Kosten der eigenen Materialien zwischen Auftrags-bestätigung gemäß Punkt 3.4 und Leistungsausführung ändern.

    4.5. Sofern der bestätigte Auftrag auf nachträglichen Wunsch des Auftraggebers bis zu einem bestimmten Stichtag ausgeführt werden soll, REMUS diesen Umstand bei Anbotslegung aber (noch) nicht berücksichtigen konnte und REMUS für die rechtzeitige Ausführung des Auftrages Mitarbeiter auch am Wochenende, an Feiertagen und/oder in den Abendstunden beschäftigen muss, so hat der Auftraggeber die dadurch entstandenen Mehrkosten für notwendige Überstunden zu begleichen und REMUS ist berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.

    4.6. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, hat REMUS Anspruch auf angemessenes Entgelt.

  5. Zahlungsbedingungen

    5.1. REMUS ist ab der Bereitstellung der Ware gemäß Punkt 7.1 zur Legung der Rechnung über sämtliche Preise und Kosten gemäß Punkt 4 berechtigt.

    5.2. Es gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Ist der Auftraggeber mit der Annahme der Ware in Verzug, ist der Preis sofort und ohne Abzüge fällig.

    5.3. Ist der Auftraggeber mit der Bezahlung anderer Rechnungen in Verzug, so ist der
    Abzug eines Skontos, sofern dieser von REMUS ausdrücklich schriftlich eingeräumt wurde, ausgeschlossen.

    5.4. Rechnungen gelten vom Auftraggeber als genehmigt, wenn dieser ihnen nicht binnen
    8 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich widerspricht.

    5.5. Allfällige Mängelrügen haben keinen Einfluss auf die Zahlungsfristen.

    5.6. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Zinsen- und Nebenkosten, sowie anschließend auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Bei gegenteiliger Widmung ist REMUS zum Widerspruch im Sinne des § 1416 ABGB berechtigt.

    5.7. Bei auch nur teilweisem Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß
    § 456 UGB in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des
    Zahlungsverzuges, die REMUS zustehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst
    jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten
    gemäß § 458 UGB. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

    5.8. Bei Zahlungsverzug ist REMUS berechtigt, sämtliche Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber sofort fällig zu stellen und die noch ausstehenden Lieferungen bis zum Erhalt der Rechnungsbeträge
    gemäß § 1052 ABGB zurückzubehalten. Dies gilt auch bei einmaligen Lieferungen, sofern REMUS erst nach Vertragsabschluss die unsichere finanzielle Situation des Auftraggebers bekannt wird.

    5.9. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung der beauftragten Waren und Leistungen mit Eintritt des
    Verzuges auf den Auftraggeber über.

    5.10. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur auf eines der auf den Rechnungen angeführten oder sonst schriftlich bekannt gegebenen Bankkonten erfolgen. Lediglich Barzahlungen und vorbehaltlose Gutschrift auf Bankkonten von REMUS gelten als wirksame Zahlung. Sofern REMUS einen Wechsel entgegennimmt, erfolgt dies ausschließlich nur zahlungshalber und schließt einen Skontoabzug aus. Diskontspesen, Wechselsteuer und Verzugs¬zinsen sind sofort zu zahlen. Für rechtzeitige Vorlage Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nicht-Einlösung übernimmt REMUS keine Haftung.

    5.11. Jegliche Aufrechnung mit vermeintlichen Gegen- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, von REMUS nicht anerkannten Ansprüchen sowie die Zurückbehaltung von Zahlungen sind ausgeschlossen.

  6. Lieferung

    6.1. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich anderes vereinbart haben, ist der Lieferort das
    Lieferwerk (EXW iSd Incoterms 2020).

    6.2. Liefertermin ist der Tag, der im bestätigten Auftrag entweder datumsmäßig oder durch Ablauf einer Lieferfrist fixiert ist. Eine Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch REMUS zu laufen, sofern der Auftrag klar und verständlich ist.

    6.3. Bei von REMUS nicht zu vertretenden Verzögerungen, insbesondere aufgrund von
    Ereignissen höherer Gewalt oder Schwierigkeiten bei den Unterlieferanten, ist ein neuer
    Liefertermin festzusetzen bzw. verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen, dem Auftraggeber von REMUS bekannt-zugebenden
    Anlaufzeit, ohne dass der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aufgrund einer solchen
    Verzögerung hätte.

    6.4. Der Liefertermin verschiebt sich auch dann, wenn der Auftraggeber mit den ihm obliegenden Pflichten, etwa der Übergabe von Unterlagen und / oder der Erfüllung seiner Zahlungspflicht, in Verzug gerät.

    6.5. Der Liefertermin verschiebt sich weiters dann, wenn Setzteile nicht, verspätet oder
    mangelhaft an REMUS geliefert werden. Sofern REMUS aufgrund von nicht, verspätet oder mangelhaft gelieferten Setzteilen Mehrkosten entstehen, sind REMUS diese vom Auftraggeber zu ersetzen.

    6.6. Für den Fall, dass der ursprüngliche Auftrag einvernehmlich abgeändert wird, ist REMUS berechtigt, den Liefertermin neu zu bemessen.

    6.7. REMUS ist zur Teillieferung und Teilleistung berechtigt.

    6.8. Der Auftraggeber ist zur Entgegennahme verspätet gelieferter Waren verpflichtet.

    6.9. Bei Annahmeverzug treffen den Auftraggeber die widrigen Folgen des § 1419 ABGB. Die bestellten Waren werden auf Kosten des Auftraggebers verwahrt und REMUS ist
    berechtigt, die Waren als geliefert in Rechnung zu stellen, unbeschadet des Rechts und der
    Verpflichtung des Auftraggebers, die bestellten Waren abzuholen. Schadenersatzansprüche werden hierdurch nicht berührt. Durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerung entstehende Mehrkosten sind immer von diesem zu tragen.

  7. Gefahrenübergang und Versendung

    7.1. Der Gefahrübergang erfolgt mit Bereitstellung der Ware durch REMUS am vereinbarten Lieferort iSd Incoterms 2020. Sofern die Vertragsparteien keine Vereinbarung über den Lieferort getroffen haben, gilt die Lieferung EXW vereinbart und die Gefahr geht mit der Bereitstellung der Ware an der Abholrampe im Lieferwerk auf den Auftraggeber über.

    7.2. Soweit REMUS die Versendung übernimmt, hat REMUS die Versendung nach eigenem
    Ermessen zu bewirken; eine Haftung dafür, die kostengünstigste Versendung zu ermitteln und auszuwählen übernimmt REMUS nicht. Sofern REMUS die Versendung übernimmt, hat REMUS für den Versicherungsschutz zu sorgen; die dafür anfallenden Kosten werden dem Auftraggeber von REMUS in Rechnung gestellt.

    7.3. Bei Lieferung EXW hat für den Versicherungsschutz der Auftraggeber selbst und auf seine Kosten zu sorgen.

  8. Eigentumsvorbehalt

    8.1. Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und der durch den Zahlungsverzug verursachten Nebenkosten auch bei Verarbeitung durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragten Professionisten im Eigentum von REMUS. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von REMUS ist dem Auftraggeber verboten und ungültig.

    8.2. Im Falle der rechtswidrigen Weiterveräußerung gilt die an Stelle des vorbehaltenen Eigentums tretende Kaufpreisforderung gegen den Dritten als an REMUS abgetreten und wird der an den Auftraggeber bezahlte Kaufpreis als ein von diesem anvertrautes Gut angesehen bzw. hat er den Schuldner von der Abtretung unverzüglich zu verständigen.

    8.3. Der Auftraggeber hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Diebstahl und Brand auf seine Kosten in angemessener Höhe zu versichern und haftet gegenüber REMUS für den Verlust bzw. die Beschädigung derselben.

    8.4. Sofern die Ware von REMUS zurückgeholt wird, so liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag, sondern erfolgt dies ausschließlich sicherheitshalber.

    8.5. Von einer Pfändung, Insolvenzeröffnung oder sonstigen rechtserheblichen Ereignissen, die die Rechte von REMUS beeinträchtigen können, hat der Auftraggeber REMUS unverzüglich in Kenntnis zu setzen und REMUS schad- und klaglos zu halten. Sollte ein Gerichtsvollzieher die gelieferte Ware pfänden wollen, so ist gegenüber dem Gerichtsvollzieher das Eigentum von REMUS unter Nennung der Firma und der Anschrift zu behaupten. Ferner hat der Auftraggeber die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

    8.6. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Zahlungsverzug trotz Mahnung und Nachfrist ist REMUS berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
    abzuholen und verzichtet der Auftraggeber auf Einwendungen dagegen, insbesondere auf Besitzstörungsansprüche.

  9. Gewährleistung und Haftung

    9.1. REMUS übernimmt gegenüber dem Auftraggeber die Gewähr für schriftlich zugesicherte Eigenschaften und für die Ausführung des Auftrages nach dem Stand der Technik bei Auftragsbestätigung, nicht aber für die Eignung einer Ware für eine andere als die schriftlich zugesicherte Verwendung. Eine Verletzung dieser Gewährleistungszusage liegt nur dann vor, wenn der Mangel im Zeitpunkt der Übernahme der Ware bzw. Leistung bereits vorhanden war. Das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übernahme der Ware bzw. Leistung ist vom Auftraggeber zu beweisen. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB findet keine Anwendung.

    9.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt, vorbehaltlich eines früheren Erlöschens gemäß Punkt 9.11, 24 Monate ab Übernahme am Lieferort gemäß Punkt 6. In Fällen außerordentlicher Beanspruchung der Waren verkürzt sich diese Gewährleistungsfrist um die Hälfte, also auf 12 Monate.

    9.3. Der Auftraggeber ist zur sofortigen Untersuchung der Ware nach Übernahme verpflichtet. Offenkundige Mängel hat der Auftraggeber bei Übernahme sofort zu rügen. Nicht offenkundige Mängel sind binnen 3 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen, andernfalls die Lieferung als vorbehaltlos angenommen gilt und auf Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verzichtet wird. Sobald der Auftraggeber oder ein Dritter die Ware weiterverarbeitet oder verbaut, gilt die Ware jedenfalls als genehmigt.

    9.4. Ein Mangel gilt nur dann als ordnungsgemäß gerügt, wenn er nach Art und Umfang so deutlich gekennzeichnet ist, dass REMUS den Grund der Beanstandung deutlich erkennen kann. Zur Bearbeitung allfälliger Beanstandungen innerhalb der Gewähr-leistungsfrist müssen vom Auftraggeber folgende Daten zur Bearbeitung der Bean-standung übermittelt werden: Artikelnummer, Bezeichnung, Stück, Beanstandungs-grund, Einbaudatum, Herstelldatum und Beanstandungsdatum.

    9.5. Die Rücksendung von beanstandeten Waren bedarf in allen Fällen des vorhergehenden schriftlichen Einver¬ständnisses von REMUS. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung der beanstandeten Ware zu sorgen und die Ware über
    erste Aufforderung, zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit auf eigene Kosten an REMUS zu übermitteln. Aus- und Einbaukosten, Wegzeit und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

    9.6. Die Gewährleistung bezieht sich ausdrücklich nicht auf Mängel, die auf unsachgemäße
    Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder auf die gewöhnliche Abnutzung (Gewährleistung gilt nur für Durchrosten, nicht für Anrosten) zurückzuführen sind. Bei unsachgemäßer Montage oder Veränderung an der Ware oder deren Bestandteile entfallen grundsätzlich alle Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche im Zusammen¬hang mit den betroffenen Teilen.

    9.7. Geringfügige Abweichungen von Zeichnungen, Modellen und Mustern, die zu keiner
    Veränderung der Ware an sich führen, stellen keine Mängel dar und gelten vorweg als
    genehmigt.

    9.8. Die Behebung eines Mangels erfolgt durch kostenlosen Ersatz oder Ausbesserung der
    beanstandeten Ware. Der Auftraggeber ist bei Auftreten von Mängeln sofort tunlich
    verpflichtet, eine Verbesserung der beanstandeten Ware zuzulassen und hat hierfür schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst wenn REMUS diese Verbesserung innerhalb der angemessenen Nachfrist nicht vornimmt, kann der Auftraggeber angemessene Preisminderung begehren. Eine angemessene Nachfrist beginnt erst, wenn der
    Auftraggeber seine Zahlungspflicht vollständig erfüllt hat.

    9.9. Ersetzte Waren oder Teile werden bei Ersatzlieferungen oder Gutschrift das Eigentum von REMUS und sind über Aufforderung an REMUS herauszugeben.

    9.10. Durch die Verbesserung wird die Gewährleistungsfrist nur im Bezug auf ausgetauschte Teile erstreckt.

    9.11. Die Gewährleistung erlischt, wenn die Ware von fremder Seite oder durch Einbau von
    Teilen fremder Herkunft verändert wird, wenn Einbau und Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden oder die Ware nicht seinem Bestimmungszweck gemäß verwendet wird.

    9.12. Ergibt sich anlässlich der Mängelbehebung das Nichtvorliegen eines Gewährleistungsanspruches, sind die Leistungen von REMUS vergütungspflichtig.

    9.13. Für den Fall, dass REMUS von Dritten im Zusammenhang mit der Herstellung und / oder Verwendung von Sonderanfertigungen in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber REMUS schad- und klaglos zu halten. Dafür, dass die Sonderanfertigung den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht, übernimmt REMUS keine Gewähr oder Haftung.

    9.14. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet REMUS nur für den Ersatz von Schäden, die von
    REMUS oder deren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.
    Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für den Ersatz von Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Ein-sparungen, Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen (Bandstillstand), Reputationsschäden, Folgeschäden und Schäden aus Ansprüchen dritter Personen haftet REMUS nicht. Der Auftraggeber hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von REMUS oder
    deren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

    9.15. Die Gesamthaftung von REMUS pro Kalenderjahr ist für jegliche Ansprüche (egal aus
    welchem Sachverhalt und aus welchem Rechtsgrund) mit EUR 5,000,000 begrenzt.

    9.16. Soweit eine Haftung von REMUS aus einer Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Ware
    und / oder eines daraus resultierenden Schadens folgt, ist die Haftung von REMUS, innerhalb des Höchstbetrages gemäß Punkt 9.15, mit dem Relevanten Umsatz begrenzt.

    9.17. Beginnt oder endet ein Auftrag während eines Kalenderjahres sind die Haftungsbeträge gemäß Punkt 9.15 und 9.16 linear zu aliquotieren.

    9.18. Sämtliche Schadenersatzansprüche müssen – sollte der Mangel durch REMUS nicht
    ausdrücklich schriftlich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der
    vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden,
    widrigenfalls die Ansprüche dem Grunde nach erlöschen.

  10. Vertragsauflösung

    10.1. Ein Rücktritt von einem bestätigten Auftrag durch den Auftraggeber ist nur aus wichtigem Grund zulässig und berechtigt REMUS zur Verrechnung einer Stornogebühr von zumindest 25 % des Preises, sowie zum Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens.

    10.2. Sofern die Leistung von REMUS teilbar ist und sich ein wichtiger Grund nur auf einen Teil der Leistung von REMUS bezieht, kann der Auftraggeber nur von diesem betroffenen Teil der Leistung zurücktreten.

    10.3. Nach Vertragsabschluss eintretende oder bekannt werdende wesentliche Änderungen in der Person des Auftraggebers, insbesondere hinsichtlich der Firmenverhältnisse und/oder der finanziellen Situation, berechtigen REMUS zum sofortigen Vertragsrücktritt, oder wahlweise zur Umstellung auf Lieferung gegen Vorauskasse. Sofern die Ware bereits
    geliefert wurde, ist REMUS berechtigt diese zurückzufordern.

    10.4. Eine Anfechtung des Rechtsgeschäfts wegen Fehlens bzw. Wegfalls der Geschäftsgrundlage, Irrtums oder laesio enormis ist ausgeschossen.

  11. Sonderbestimmungen für Entwicklungsleistungen

    11.1. Die in den Punkten 1 bis 5 enthaltenen Bestimmungen finden auf Rechtsgeschäfte für
    Entwicklungsleistungen unbeschränkt Anwendung.

    11.2. Die in Punkt 6 enthaltenen Bestimmungen gelten für Rechtsgeschäfte für Entwicklungs-leistungen sinngemäß.

    11.3. Soweit ein Prototyp hergestellt wurde, gelten die in den Punkten 7 und 8 enthaltenen
    Bestimmungen sinngemäß.

    11.4. REMUS übernimmt gegenüber dem Auftraggeber die Gewähr für schriftlich zugesicherte Eigenschaften und für die ordnungsgemäße Ausführung der Entwicklungsleistung nach dem Stand der Technik bei Auftragsbestätigung. Eine Warnpflicht von REMUS gegenüber dem Auftraggeber ist jedenfalls, auch im Sinne des § 1168a ABGB, ausgeschlossen.
    Jegliche Gewährleistung ab der vorbehaltlosen Abnahme der Entwicklungsleistung ist
    ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die in den Punkten 9.14 bis 9.18 enthaltenen
    Bestimmungen sinngemäß.

  12. Sonderbestimmungen für Werkzeuge

    12.1. Die in den Punkten 1 bis 5 enthaltenen Bestimmungen finden auf Rechtsgeschäfte für die Herstellung von Werkzeugen unbeschränkt Anwendung.

    12.2. Die in Punkt 6 enthaltenen Bestimmungen gelten für Rechtsgeschäfte für die Herstellung von Werkzeugen sinngemäß.

    12.3. Der Zeit für den Gefahrenübergang bei Werkzeugen ist die Übernahme der Werkzeuge durch den Auftraggeber bzw. für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Übernahme der Werkzeuge nicht nachkommt, der Zeitpunkt, zu dem REMUS dem Auftraggeber die Übernahme der Werkzeuge ordnungsgemäß angeboten hat. Für den Fall, dass der Auftraggeber das Werkzeug nicht (mehr) bei REMUS belässt, gelten die in den Punkten 7.2 und 7.3 enthaltenen Bestimmungen sinngemäß.

    12.4. Die in Punkt 8 enthaltenen Bestimmungen gelten für Rechtsgeschäfte für die Herstellung von Werkzeugen sinngemäß, Punkt 8.3 allerdings nur, wenn die Werkzeuge nach Übernahme durch den Auftraggeber nicht bei REMUS belassen werden. Der Auftraggeber
    erwirbt Eigentum an den Werkzeugen jedenfalls erst dann, wenn der Preis zur Gänze
    bezahlt wurde.

    12.5. REMUS übernimmt gegenüber dem Auftraggeber die Gewähr für schriftlich zugesicherte
    Eigenschaften und für die ordnungsgemäße Herstellung der Werkzeuge nach dem Stand der Technik bei Auftragsbestätigung. Eine Warnpflicht von REMUS gegenüber dem
    Auftraggeber ist jedenfalls, auch im Sinne des § 1168a ABGB, ausgeschlossen. Jegliche Gewährleistung ab der vorbehaltlosen Übernahme der Werkzeuge ist ausgeschlossen.
    Im Übrigen gelten die in den Punkten 9.14 bis 9.18 enthaltenen Bestimmungen sinngemäß.

  13. Schutzrechte

    13.1. REMUS wird unter Einhaltung der branchenüblichen Sorgfalt überprüfen, ob die Entwicklungsleistungen oder Waren innerhalb der EU in Rechte Dritter eingreifen und den
    Auftraggeber vom Ergebnis dieser Prüfung in Kenntnis setzen. Eine Prüfung eines
    Eingriffs in Rechte Dritter außerhalb der EU ist jedenfalls ausgeschlossen.

    13.2. Sollen die Leistungen von REMUS auf Wunsch des Auftraggebers (teilweise) aufgrund von vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Modellen oder Mustern
    erbracht werden, so hat der Auftraggeber dafür zu sorgen und Gewähr dafür zu leisten, dass durch die Verwendung dieser Zeichnungen, Modelle oder Muster von REMUS keine Rechte
    dritter Personen verletzt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, REMUS wegen
    aller aufgrund einer allfälligen Verletzung von Rechten dritter Personen gegen REMUS
    erhobenen Ansprüche schad- und klaglos zu halten. Die vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Modelle oder Muster werden von REMUS nicht auf ihre Richtigkeit,
    technische Eignung, Umsetzbarkeit, Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit überprüft.

    13.3. Zeichnungen, Muster, Modelle, Pläne, Skizzen und sonstigen technischen Unterlagen
    von REMUS bleiben auch nach Vertragsabschluss geistiges Eigentum von REMUS und stehen unter dem Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Verwendung, Bearbeitung, Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb etc. Zeichnungen, Muster, Modelle, Pläne, Skizzen und sonstigen technischen Unterlagen von REMUS dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden, widrigenfalls sich der Auftraggeber haftbar macht. Auf Verlangen sind Zeichnungen, Muster, Modelle, Pläne, Skizzen und sonstigen technischen Unterlagen von REMUS umgehend, spätestens jedoch innerhalb einer vom REMUS gesetzten Frist, an REMUS zurückzustellen.

    13.4. Die Marken bzw. Produkt- und Unternehmenskennzeichen von REMUS sind marken- und urheberrechtlich geschützt; jede unbefugte Verwendung und jegliche Art der Nachahmung und/oder Vervielfältigung verstößt gegen die Schutznormen des Wettbewerbs, Marken- und Urheberrechts. REMUS wird einen Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmung zivilrechtlich und allenfalls auch strafrechtlich verfolgen.

  14. Datenschutz

    14.1. REMUS und der Auftraggeber sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.

    14.2. REMUS verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen (Datenschutzmitteilung) gemäß Art 13 ff DS-GVO finden Sie auf der Homepage von REMUS unter:
    https://remus.eu/privacy-statement

    14.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen datenschutzrechtlichen
    Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne der DS-GVO zu treffen, sodass REMUS die
    personenbezogenen Daten zur Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeiten darf.

  15. Geheimhaltung

    15.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, über die Geschäftsbeziehung mit REMUS Stillschweigen
    zu bewahren und alle im Zusammenhang mit der Auftragsausführung von REMUS
    erteilten Informationen auch nach Vertragserfüllung geheim zu halten.

    15.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Waren nur unter Beachtung aller UN-Embargos
    sowie aller gesetzlichen Ausführ- und Verkehrsbeschränkungen weiter zu veräußern
    und diese Verpflichtung auch an die Erwerber der Waren zu überbinden.

  16. Anti-Korruption, Compliance

    16.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich und bestätigen, die einschlägigen gesetzlichen
    Regelungen zu befolgen, direkt oder indirekt keine Vorteile von Dritten für sich selbst oder für Dritte entgegenzunehmen, Dritten weder direkt noch indirekt Vorteile anzubieten oder zukommen zu lassen und keine Sachleistungen zu fordern oder zu akzeptieren.

  17. Allgemeine Bestimmungen

    17.1. Die Vertragssprache ist Deutsch.

    17.2. Im Zuge der Herstellbarkeitsanalyse sind grundsätzlich keine gesetzlichen und behördlichen Anforderungen der Bestimmungsländer für die angebotenen / gelieferten Waren von REMUS zu ermitteln. Falls diese im Einzelfall ermittelt werden, wird in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen.

    17.3. Der Auftraggeber kann Rechte aus dem vorliegenden Vertrag nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von REMUS an Dritte übertragen.

    17.4. Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden
    Streitigkeiten wird ausdrücklich je nach sachlicher Zuständigkeit das Bezirksgericht
    Voitsberg oder das Landesgericht für ZRS Graz vereinbart. Für alle Verträge und Streitigkeiten gilt ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart, das UN-Kaufrecht sowie die Anwendung sonstiger Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (zum
    Beispiel: IPRG, ROM-Verordnungen) werden ausgeschlossen.

    17.5. Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit ausdrücklich der
    Schriftform, dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche
    Vereinbarungen sind ungültig. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und
    Lieferbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, brührt dies die Gültigkeit der
    übrigen Bestimmungen nicht und bleibt der Vertrag bzw. die Verkaufsbedingungen im
    Übrigen rechtsgültig. Etwaige unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die den Vertragswillen der Parteien rechtlich zulässigerweise regeln, bzw. sind auf das
    gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren (geltungserhaltende Reduktion).

    17.6. Die Bezeichnung der für die einzelnen Kapitel gewählten Überschriften dient einzig und allein der Übersichtlichkeit und ist daher zur Auslegung dieses Vertrages heranzuziehen.

    Stand Mai 2020